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Eigenveröffentlichungen

Haftung der Geschäftsführer einer englischen Limited: Rechtsfolgen der Nichteintragung als Zweigniederlassung in Deutschland (Urteil des BGH vom 14.3.2005 - Az. II ZR 5/03)

Der BGH hat in seinem Urteil vom 14.3.2005 (Az. II ZR 5/03) zur analogen Anwendung von § 11 Abs. 2 GmbHG auf die Geschäftsführer einer in Deutschland tätigen, aber nicht eingetragenen Zweigniederlassung einer englischen Limited Stellung genommen.
Der II. Zivilsenat hatte zu entscheiden, ob die Geschäftsführer einer wirksam in England gegründeten Limited, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Deutschland hat, für deren rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten haften. Eine analoge Anwendung des § 11 Abs. 2 GmbHG auf den Fall der Nichteintragung der Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft lehnte das Gericht u.a. mit Hinweis auf die mangelnde Analogiefähigkeit dieser Vorschrift ab. Da Gesellschaftsstatut das englische Recht sei, richte sich die Haftung der Geschäftsführer allein nach diesem Recht.
(Fundstelle: RIW 2005, 542 ff)

Eigenkapitalersatzrecht: Anforderungen an die Darlegung der Überschuldung einer GmbH (Urteil des BGH vom 7.03.2005 - Az. II ZR 138/03)

In seinem Urteil vom 7.3.2005 (Az. II ZR 138/03) hatte der BGH über die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die Überschuldung einer GmbH zu entscheiden. In dem zu entscheidenden Fall ging der Insolvenzverwalter einer GmbH gegen einen Gesellschafter vor, der trotz angeblicher Krise der Gesellschaft Mieten für ein der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Grundstück vereinnahmt hatte. U.a. berief sich der Insolvenzverwalter auf die Eigenkapitalersatzregeln des § 32 a GmbHG.
Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger die Krise nicht ausreichend dargelegt habe. Allein die Vorlage der Handelsbilanz reiche nicht aus. Der Überschuldungsstatus würde nach anderen Kriterien ermittelt. Insbesondere sei zu beachten, dass bei Ermittlung des Überschuldungsstatus stille Reserven aufgedeckt würden, da Vermögensgegenstände zu ihrem Verkaufswert angesetzt werden.
(Fundstelle: GmbHR 2005, 617 ff)


Die neue europäische Produktpiraterieverordnung

Seit dem 1.7.2004 sind die neue europäische Produktpiraterieverordnung und die Durchführungsverordnung in Kraft, die die Beschlagnahme von Produktpiraterieprodukten an der Grenze zum Gemeinschaftsgebiet neu regeln. Angesichts der Möglichkeit, solche Produkte in Internetauktionshäusern ohne Komplikationen anzubieten, stelle die Produktpiraterie ein immer größeres Problem dar.
Die Piraterie-VO geht deutschem Recht vor, falls es sich um Einfuhren aus Drittstaaten handelt. Sie findet keine Anwendung auf Parallelimporte. Über § 372 AO, der den Bannbruch regelt, kann die Zollfahndung Piraterieware beschlagnahmen.
Art. 2 Abs. 1 Piraterie-VO definiert, welche Ware als nachgeahmt oder unerlaubt hergestellt gilt. Nicht erfasst werden Einfuhren ohne kommerziellen Charakter. Die Voraussetzungen hierfür wurden verschärft.
Die Zollbehörden können ohne Antrag bei Verdacht einer Rechtsverletzung tätig werden, wobei zwischen dem vereinfachten Verfahren und dem Regelverfahren zu unterschieden ist. Die Zollbehörden treffen keine Entscheidung mehr in der Sache. Diese wird von den zuständigen Gerichten der Gemeinschaftsstaaten getroffen. Kernelement des vereinfachten Verfahrens ist eine Zustimmungsfiktion, die dazu führt, dass eine Zustimmung zur Vernichtung der Ware angenommen wird, wenn der Rechteinhaber innerhalb einer bestimmten Frist die Verletzung eines Schutzrechts meldet. Die Kosten der Vernichtung trägt der Rechteinhaber. Bisher werden musste der Rechteinhaber nicht tätig werden, damit es zu einer Vernichtung kam. In Deutschland fehle es noch an einer Umsetzung des vereinfachten Verfahrens durch den Gesetzgeber. 
(Fundstelle: EWS 2005, 202 ff)